Hessische Laufbahnverordnung: § 14 Aufstiegsbeamte

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§ 14 Aufstiegsbeamte    

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen zugelassen. Die Einführungszeit dauert ein Jahr sechs Monate, für die Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, des mittleren Justizdienstes, des Bibliotheksdienstes und des Verwaltungsdienstes bei den Trägern der Sozialversicherung sowie des technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung zwei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im mittleren Dienst bewährt haben. Die Zeit zur Feststellung der Bewährung soll die Probezeit nach § 3 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.


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