Hessische Laufbahnverordnung: § 7 Eignungsprüfung

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§ 7 Eignungsprüfung    

(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung und der Leistungsfähigkeit des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln. Bei der Auswahl von Bewerbern für die Laufbahn einer Fachverwaltung soll sie auch die besondere Eignung für die Fachrichtung feststellen.

(2) Die obersten Dienstbehörden bestimmen, für welche Laufbahnen ihres Geschäftsbereichs und für welche Bewerbergruppen die Bewerber nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt werden.

(3) Die Eignungsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. Diesem gehören an:

1. zwei Beamte und ein Fachpsychologe, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bestimmt werden; einer der Beamten ist zum Vorsitzenden zu bestellen,

2. ein Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, der Beamter der betreffenden Fachverwaltung sein muß.

Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das Verfahren bei der Prüfung. Der Zeitpunkt der Prüfung ist dem Direktor des Landespersonalamts rechtzeitig mitzuteilen. Ihm oder einem von ihm beauftragten Beamten ist die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.

(5) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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