Besoldung in Hessen: HBesVAnpG 2022/2023

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HBesVAnpG 2022/2023

Inzwischen ist das o.a. Gesetz am 08.12.2021 beschlossen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet worden.

>>>hier geht es zum Gesetzes und Verordnungsblatt

Hier mehr Informationen zum Gesetzentwurf und der amtlichen Begründung.


Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

Auszüge aus der Drucksache 20/6690 des Hessischen Landtags

 

A. Problem

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter in Hessen so-wie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu beteiligen.

Die genannten Bezüge sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019/2020/2021 und zur Änderung dienstrecht-licher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. März 2019 um 3,2 Prozent, zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent angehoben worden.
Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 zur Bemessung einer amtsangemessenen Alimenta-tion entwickelten Parameter sind die Besoldung und die Versorgungsbezüge laufend zu beobachten und weiter anzupassen.

B. Lösung

Die Anpassung der Besoldung und Versorgung erfolgt in einer zeitgleichen und systemge-rechten Orientierung an dem Tarifabschluss TV-H vom 15. Oktober 2021.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Hessen zum 1. August 2022 linear um 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 Prozent zu erhöhen. Anwärterinnen und Anwärter nehmen zeitgleich an der linearen Erhöhung teil. Der Grund für die Notwendigkeit der Umrechnung von Mindest- und Festbeträgen in eine lineare Umrechnung liegt darin, dass jede Erhöhung um einen Mindest- oder Festbetrag sich auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentation auswirkt und zu einer leistungsfeindlichen Einebnung der Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen führt.

Darüber hinaus sollen auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter – entspre-chend den Tarifbeschäftigten – eine Corona-Sonderzahlung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Unterstützung des Dienstherrn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die Auszahlung soll in einem Betrag in Höhe von bis zu 1000 EUR und mit den Bezügen für Februar 2022 erfolgen. Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Betrag in Höhe von bis zu 500 €.
Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wir-ken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zudem wird die Pflegezulage für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs (§ 43 TV-H) i.H.v. 120 €/Monat auf die Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst übertragen.

C. Befristung

Das Hessische Besoldungsgesetz, das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungs-gesetz sind bereits befristet, das Hessische Beamtenversorgungsgesetz ist entfristet; geson-derte Befristungsregelungen waren deshalb nicht erforderlich. Das Hessische Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

D. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

E. Finanzielle Auswirkungen

Der langanhaltende wirtschaftliche Aufwärtstrend wurde Anfang 2020 durch den Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie jäh unterbrochen. Die umfangreichen staatlichen Maßnahmen haben zwischenzeitlich einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass Deutschland die gesamt-wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vergleichsweise gut bewältigt hat. Aktuell befindet sich die deutsche Wirtschaft wieder auf einem positiven Wachstumspfad, der sich im kom-menden Jahr, weiterhin gestützt durch die staatlichen Krisenbewältigungsmaßnahmen, verfestigen dürfte.

Trotz der mit der Pandemiebewältigung verbundenen hohen finanzpolitischen Belastungen für den Landeshaushalt ist es dem Land – im Rahmen seiner begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit – ein Anliegen, den hessischen Beamtinnen und Beamten ein Signal der An-erkennung für ihre besonderen Verdienste und Leistungen im Rahmen der Pandemiebewäl-tigung zu senden. Der Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen sieht daher neben der zeitgleichen und systemgerechten Übernahme des linearen Tarifergebnisses für die Jahre 2022 und 2023 auf den Beamten- und Versorgungsbereich zusätzlich im Jahr 2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.000 Euro für die aktiven Beamtinnen und Beamten und bis zu 500 Euro für die Anwärterinnen und Anwärter vor.

Die vorgesehene Anhebung der Aktiv- und Versorgungsbezüge zum 1. August 2022 um 2,2 % führt im Jahr 2022 für den Bereich der Besoldung zu Mehrausgaben in Höhe von rd. 49 Mio. Euro und im Versorgungsbereich in Höhe von rd. 28 Mio. Euro. Die zusätzlich vor-gesehene Corona-Sonderzahlung ist mit einem Mehrbedarf in Höhe von rd. 91 Mio. Euro verbunden. Das finanzielle Gesamtvolumen der vorgesehenen Maßnahmen für das Jahr 2022 beläuft sich damit auf rd. 168 Mio. Euro.
Im Jahr 2023 ergeben sich Personalmehrausgaben in Höhe von rd. 254 Mio. Euro, davon rd. 161 Mio. Euro für den Beamten- und rd. 93 Mio. Euro für den Versorgungsbereich. Im Jahr 2024 betragen die Auswirkungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassung bei dann voller Jahreswirkung rd. 350 Mio. Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einem Mehrbedarf im Beamtenbereich in Höhe von rd. 222 Mio. Euro und für den Versorgungsbereich in Höhe von rd. 128 Mio. Euro zusammen. Die sich aus dem Besoldungsgesetz 2021 ergebenden finanziellen Mehrbedarfe können innerhalb der im Haushaltsentwurf 2022 sowie der Finanz-planung 2021 bis 2025 getroffenen Vorsorge abgedeckt werden.

Bei doppischer Betrachtung beläuft sich der Mehraufwand im Jahr 2022, der ausschließlich bei den aktiven Beamtinnen und Beamten anfällt, auf rd. 139 Mio. Euro. Hinzu treten rd. 170 Mio. Euro bei den Pensionsrückstellungen, so dass sich für das Jahr 2022 ein zusätzli-cher Aufwand in Höhe von insgesamt 309 Mio. Euro ergibt. Im Jahr 2023 summiert sich der Aufwand für das Land für die aktiven Beamten auf rd. 162 Mio. Euro. Im Gegenzug hat die unterhalb des bilanziell bereits berücksichtigten Gehaltstrends in Höhe von 2 % liegende Besoldungsanpassung eine Entlastung bei den Pensionsrückstellungen in Höhe von rd. 90 Mio. Euro zur Folge. Im Jahr 2024 beläuft sich der doppische Aufwand aus der linearen Erhöhung auf 222 Mio. Euro.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip erfordert eine regelmäßige Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungs-empfängerinnen und Versorgungsempfänger an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Einer der maßgeblichen Einflussfaktoren ist die Entwicklung der Entgelte für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Dem gesetzlichen Auftrag aus § 16 HBesG entsprechend ist die Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Daher sollen die Besoldungs- und Ver-sorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zeitgleich und systemgerecht in zwei Schritten in den Jahren 2022 und 2023 angehoben werden. Der im Tarifbereich für das Jahr 2023 verein-barte Mindestbetrag wird dabei volumen- und systemgerecht in die lineare Anpassung übertragen. So nehmen alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter gleichmäßig an der linearen Anpassung teil und Verwerfungen im Besoldungsgefüge werden vermieden. Dies trägt dem Grundsatz der vertikalen Besoldungsgerechtigkeit und dem Gebot der internen Systemgerechtigkeit Rechnung.

Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wirken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Beamtenversorgung knüpft an die Entwicklung in der Besoldung stets systembedingt an. Daher gilt für die Gesamtabwägung das für die Besoldung Gesagte entsprechend.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) erhöht worden.

Die Besoldung wird entsprechend dem linearen Tarifergebnis zum 1. August 2022 um 2,2 % und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 % erhöht. Zeitgleich und linear erhöhen sich die Anwär-tergrundbeträge in gleicher prozentualer Höhe.
Außerdem wird, ebenso wie im Tarifbereich, zum 1. Januar 2022 eine Zulage im Pflegedienst des Justizvollzugs eingeführt, die den besonderen Anforderungen der Beamtinnen und Beamten, die in diesen Bereichen eingesetzt werden, gleichermaßen angemessen Rechnung trägt.

Die Versorgungsbezüge werden im Rahmen des Hessischen Versorgungsanpassungsgesetzes 2022/2023 entsprechend erhöht.

Darüber hinaus werden die Mehrarbeitsvergütungssätze allgemein und im Polizeibereich entspre-chend linear und zeitgleich angepasst.

Zudem wird in Entsprechung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.000 € an die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen sowie in Höhe von bis zu 500 € an die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen gezahlt.

III. Begründung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Er hat ihnen einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums bzw. der Richterstellung für die Allgemeinheit, entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation sind außerdem die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber geforderte Aus-bildung und die entsprechende Beanspruchung von Bedeutung.

Bei der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung kommt dem Gesetzgeber ein wei-ter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Struktur und Höhe der Besoldung zu. Dabei sind nicht nur die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch innerhalb einer Gesamtschau weitere Determinanten, wie die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, miteinzubeziehen.

Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, um allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen den Statusgruppen, langfristig eine vergleichbare Bezügeentwicklung zu gewähren.

Nach dem Tarifabschluss vom 15. Oktober 2021 in Hessen ist es deshalb geboten, eine unter-schiedliche Entwicklung der Entgelte und Bezüge abseits der strukturellen Unterschiede der Rechtsverhältnisse beider Statusgruppen zeitnah zu verhindern. In einem ersten Schritt soll zu-nächst die Besoldung zeit-, volumengleich und systemgerecht entsprechend der tariflichen Eini-gung angepasst werden. Denn der verfassungsrechtlich verbürgte Gestaltungsspielraum besteht nicht nur in materieller Hinsicht, sondern eröffnet dem Besoldungsgesetzgeber auch einen zeitli-chen Spielraum. Es besteht keine Verpflichtung, alle längerfristig erforderlichen Anpassungen in einem Schritt vorzunehmen. Aus diesem Grund wird mit diesem Gesetzentwurf zunächst der erste, notwendige Schritt vorgezogen, um einem Auseinanderentwickeln der Vergütung beider Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst entgegenzuwirken.

Die mit diesem Gesetz vorgesehenen linearen Anpassungen gelten sowohl hinsichtlich ihrer prozentualen Höhe, wie auch im Hinblick auf die Erhöhungszeitpunkte für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen. Damit wird ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt bei der Ermittlung einer ver-fassungsgemäßen Alimentation eingehalten. Denn innerhalb des Systems der Besoldung ist jeder Besoldungsgruppe ein bestimmter Wert immanent, die Besoldung ist folglich immer eine abgestufte Besoldung. Um eine volumengleiche Übertragung zu gewährleisten, wurde der tariflich für das Jahr 2023 vereinbarte Mindestbetrag, wie bereits bei der Besoldungsanpassung für die Jahre 2019 bis 2021, in eine lineare Erhöhung umgerechnet.
Nur dadurch lässt sich die dem Besoldungssystem innewohnende innere Abstufung dauerhaft gewährleisten. Verwerfungen im Gesamtsystem werden vermieden. Dies gilt ebenso für die Anwär-terinnen und Anwärter, statt Gewährung eines Festbetrags nehmen sie an der linearen Anpassung teil.

Die weitere Prüfung und Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes)

Zu Nr. 1 und Nr. 3 (§ 16 Abs. 2 und 3, Anlagen IV bis VIII)
Nr. 1 enthält die erforderlichen Änderungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen für die Besoldungsanpassung. Die in § 16 Abs. 2 genannten Bezüge erhöhen sich einheitlich zum 1. August 2022 um 2,2 Prozent. Hierzu gehören die Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, W und R (Anlage IV) und C (Anlage VIII), die Beträge des Familienzuschlags (Anlage V) sowie die Beträge der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage (Anlage VII). Erhöht werden ebenfalls die Monatsbeträge der Überleitungstabelle in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz).
Die entsprechenden Anlagen werden zum 1. August 2022 ersetzt. Die Anwärtergrundbeträge
(Anlage VI) werden im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt linear angepasst. Durch die
Gewährung der Pflegezulage für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst (siehe Nr. 2) wird die Anlage VII bereits vorgeschaltet zum 1. Januar 2022 ersetzt.
Über die Verweisung des § 75 Hessisches Besoldungsgesetz werden ebenso die Bezüge nach
fortgeltendem altem Recht von der linearen Erhöhung erfasst. Die Anpassung wird für alle Besoldungsgruppen zum gleichen Zeitpunkt wirksam.

Nicht erhöht werden Auslandsbezüge, weil für die hessischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes gelten. Die jeweiligen Bezüge sowie die Grundgehaltsspannen nehmen ausschließlich an den für den Bund geltenden Erhöhungen teil.

Zu Nr. 2 (Änderung Vorbemerkung Nr. 8 zur Anlage I Besoldungsordnungen A und B)

Die verbeamteten Pflegekräfte im Justizvollzugsdienst erhalten, genauso wie die Tarifbeschäftigten in diesem Einsatzbereich, künftig ebenfalls eine Zulage monatlich in Höhe von 120 €, die im Beamtenbereich als Stellenzulage auszugestalten ist.

Die Bediensteten im Pflegedienst in den Justizvollzugseinrichtungen müssen erhöhte Anforderungen bei der Ausübung ihres Dienstes erfüllen. Die Zulage dient deshalb auch dem Zweck, die Attraktivität dieser Tätigkeit zu erhalten und zu steigern, um im Wettbewerb um Pflegekräfte einen Anreiz für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu bieten. In diesem Bereich herrscht deutschlandweit ein Mangel.

Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarif- und Beamtenbereich ist anstelle einer Dynamisierung die Partizipation der Pflegezulage an der Sonderzahlung vorgesehen, wie es bei Stellenzulagen üblich ist.

Zu Art. 2 (Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2023)
Im Jahr 2023 soll die Besoldung in einem zweiten Schritt um 1,89 Prozent angepasst werden. Der
gegenüber der linearen Erhöhung im Tarifbereich um 0,09 Prozentpunkte erhöhte Satz ist die
Folge der notwendigen Umrechnung des Volumens der prozentualen Erhöhung und des vereinbarten Mindestbetrags in eine lineare Anpassung. Die Anwärterbezüge werden im gleichen Umfang erhöht.

Zu Art. 3 (Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes)

Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 16 Abs. 2 HBesG sind auch die Grundgehaltssätze und Monatsbeträge der Anlage 1 des HBesVÜG anzupassen. Es handelt sich um Folgeänderungen zu Art. 1 Nr. 1. Die ab 1. August 2022 gültige Anlage 1 enthält die angepassten Beträge.

Zu Art. 4 (Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2023)

Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 16 Abs. 2 HBesG sind auch die Grundgehaltssätze und Monatsbeträge der Anlage 1 des HBesVÜG anzupassen. Es handelt sich um Folgeänderungen

zu Art. 2 Nr. 1. Die ab dem 1. August 2023 gültige Anlage 1 enthält die angepassten Beträge.
Zu Art. 5 (Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023)
Die Regelung dient dazu, die besoldungsrechtlichen linearen Erhöhungen entsprechend auf die
versorgungsberechtigten Personen im Land Hessen zu übertragen. Nach Abs. 1 werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und sonstigen Versorgungsbestandteile erhöht, soweit diese an Bezügeerhöhungen teilnehmen. Dazu zählen auch z.B. die Bemessungsgrundlage für das Altersgeld
nach § 77 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Überleitungszulagen
nach § 6 Abs. 1, 4 und 5 HBesVÜG.
Zu Art. 6 (Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nr. 1 (§ 40 Abs. 1 und 2)
Die Zahlbeträge für den Unfallausgleich werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung
zeitgleich und systemgerecht angepasst. Entsprechend den bisherigen Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bei Erhöhung der Grundrente werden die
Zahlbeträge auf volle Eurobeträge auf- bzw. abgerundet. Daher werden § 40 Abs. 1 und 2 HBeamtVG entsprechend geändert.
Zu Nr. 2 a) bis c) (§ 56 Abs. 4)
Die Beträge für die Kindererziehungszuschläge werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung angepasst. Deshalb wird § 56 Abs. 4 HBeamtVG entsprechend geändert.
Zu Nr. 3 (§ 57 Abs. 4)
Unterstützungsleistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
sind, sollen die politische und gesellschaftliche Anerkennung der schwierigen Arbeitsbedingungen
während der Covid-19-Pandemie widerspiegeln. Mit der Regelung wird deklaratorisch klargestellt, dass es sich bei solchen besonderen Unterstützungszahlungen nicht um Erwerbseinkommen
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 HBeamtVG handelt. Dies entspricht auch Sinn und
Zweck der Leistungen. Hauptsächlich betroffen sind erwerbstätige Hinterbliebene mit Anspruch
auf Witwen- oder Witwergeld.
Zu Art. 7 (Änderungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. August 2023)
Zu Nr. 1 (§ 40 Abs. 1 und 2)
Die Zahlbeträge für den Unfallausgleich werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung
zeitgleich und systemgerecht angepasst. Daher werden § 40 Abs.1 und 2 HBeamtVG entsprechend
geändert.
Zu Nr. 2 a) bis c) (§ 56 Abs. 4)
Die Beträge für die Kindererziehungszuschläge werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung angepasst. Deshalb wird § 56 HBeamtVG entsprechend geändert.
Zu Art. 8 (Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/6690 13
Der öffentliche Dienst ist während der COVID-19- Pandemie vielfältigen Herausforderungen ausgesetzt, die mit lang andauernden und zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonderen
Risiken für die Bediensteten verbunden sind. Neben einem deutlich erhöhten Arbeitsaufkommen
sind zur Bewältigung einer solchen Ausnahmesituation eine besondere Einsatz- und Veränderungsbereitschaft der Bediensteten sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität erforderlich. Zur Abmilderung dieser zusätzlichen Belastungen, aber auch in Anerkennung der besonderen Leistungen, und des besonderen Einsatzes sollen den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern – ebenso wie im Tarifbereich – Corona-Sonderzahlungen im Sinne des § 3
Nr. 11a EStG zusätzlich zu den Bezügen gewährt werden. Sie bleibt daher nach § 3 Nummer 11a
EStG steuerfrei. In besonders gelagerten Einzelfällen ist eine teilweise Steuerpflicht denkbar,
sofern weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen. Bedienstete, die in
dem gesamten Zeitraum im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes beschäftigt waren,
erhalten zwei Corona-Sonderzahlungen. Die Stichtage entsprechen denjenigen des Tarifvertrages
über Corona-Sonderzahlung vom 15. Oktober 2021 und sorgen dadurch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchshöhe für einen Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten
des Landes Hessen.

Zu § 1
Geregelt wird der sachliche und personelle Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Zu § 2
In der Vorschrift werden die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Anspruch auf
Erhalt der Corona-Sonderzahlung geregelt. Der Anspruch entsteht nur, wenn zu den genannten
Zeitpunkten ein Dienstverhältnis bestanden hat. Zusätzlich muss in den genannten Zeiträumen
zumindest an einem Tag ein Anspruch auf laufende Bezüge bestanden haben.
Die Corona-Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen beträgt
500 €, wenn am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und zudem an
mindestens einem Tag in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge
bestanden hat. Eine weitere Corona-Sonderzahlung in gleicher Höhe wird gewährt, wenn am 15.
Januar 2022 ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bestanden hat und an mindestens einem
Tag in dem in Abs. 2 genannten Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Für
(vollbeschäftigte) Bedienstete, die die Anspruchsvoraussetzungen von Abs. 1 und 2 kumulativ
erfüllen, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung somit 1.000 €. Für (vollbeschäftigte) Bedienstete, die nur eine der Anspruchsvoraussetzungen von Abs. 1 und 2 erfüllen, beträgt die Höhe
der Corona-Sonderzahlung 500 €.
Die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen
(Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) beträgt jeweils 250 €. Im Übrigen
gelten die gleichen Voraussetzungen.

Zu § 3
Es werden Regelungen für den Fall der Teilzeitbeschäftigung getroffen. Entsprechend der allgemeinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen reduziert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung
ratierlich entsprechend der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
In Abs. 2 wird geregelt, gegen wen sich der Anspruch richtet. Dies ist bei zwischenzeitlichen
Dienstherrnwechseln von Bedeutung.
In Abs. 3 wird klargestellt, dass die Corona-Sonderzahlung als einmalige Geldleistung aus einem
ganz besonderen Anlass keine Auswirkungen auf andere Besoldungsleistungen hat.

Zu § 4
Geregelt wird der Zahlungszeitpunkt. Die Corona-Sonderzahlungen werden mit den Februarbezügen ausgezahlt, unabhängig davon, ob ein Anspruch lediglich auf eine oder beide CoronaSonderzahlungen besteht.

Zu § 5
Die Vorschrift regelt das In- und das Außerkrafttreten.
Zu Art. 9 (Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung 2022)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2022 um jeweils
2,2 Prozent auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 10 (Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023)
14 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/6690
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2023 um jeweils
1, 89 Prozent auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach
Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 11 (Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung 2022)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2022 auf die Sätze
der Polizeimehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 1 Nr.
1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 12 (Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr
2023)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2023 auf die Sätze
der Polizeimehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 2 Nr.
1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).

Zu Art. 13 (Zuständigkeitsvorbehalt)
Dieser Artikel enthält den erforderlichen Zuständigkeitsvorbehalt für den Verordnungsgeber.

Zu Art. 14 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. Abweichend
hiervon wird in Nr. 1 das Datum der Einführung der Pflegezulage für Beamtinnen und Beamten
des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst gesondert festgelegt, um die
Gewährung der Zulage ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen.
Die Regelung in Nr. 2 stellt sicher, dass die Anpassung der Zahlbeträge für den Unfallausgleich
und der Kindererziehungszuschläge zeitgleich mit der Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1.
August 2022 erfolgt (Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2).
Zudem wird das Datum des Inkrafttretens für die Regelungen, die zum 1. August 2022 wirksam
werden, klarstellend ausdrücklich gesondert festgelegt.
In Nr. 3 wird das Datum des Inkrafttretens für die Vorschriften, die erst zum 1. August 2023
wirksam werden, klarstellend gesondert geregelt.

Die Vorschrift in Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der Erhöhung der Zahlbeträge für den Unfallausgleich und der Kindererziehungszuschläge (Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2) zeitgleich mit den Versorgungsbezügen zum 1. August 2023. Im Übrigen wird das Inkrafttreten der Besoldungsanpassung im Jahr 2023, d.h. die Änderung des § 16 Abs. 2 HBesG sowie der darin anknüpfenden Folgeänderungen geregelt.


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