Hessisches Besoldungsgesetz: § 7 Anrechnung von Sachbezügen

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§ 7 Anrechnung von Sachbezügen   

(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuß. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.

(4) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, erläßt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 bis 3. Wird der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt, erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit diesen Fachministern die Verwaltungsvorschriften.


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