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§ 5 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
(2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.
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