Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) - Übersicht -

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Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) - Übersicht

Fassung vom 05.12.2001 zuletzt geändert sowie § 11a und Anlage 5 neu eingefügt durch Art. 12 des Gesetzes vom 15.11.2021

Für Beamtinnen und Beamte in Hessen gelten eigenständige Beihilferegelungen. Die wichtigsten Fragen zur Krankenfürsorge der Beamten sind in der Hessischen Beihilfeverordnung geregelt.

Die aktuelle Fassung der Hessischen Beihilfenverordnung finden Sie hier:

 

Hessische Beihilfenverordnung - Übersicht -

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger

§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

§ 14 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

§ 15 Bemessung der Beihilfe

§ 16 Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten

§ 17 Verfahren

§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 20 Verwaltungsvorschriften

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22

 

Anlage 1
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung 

Anlage 2
Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Anlage 3
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke 

Anlage 4 
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Anlage 5 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

  

 


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Red 20220101

 

 

 

 

 

 

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