Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 12 Bildung von Personalräten, Zahl der Personalratsmitglieder

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§ 12 Bildung von Personalräten, Zahl der Personalratsmitglieder      

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, in denen ein Personalrat nach Abs. 1 nicht gebildet wird, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 15 Wahlberechtigten  aus einer Person, 
16 bis 60 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, 
61 bis 150 Wahlberechtigten  aus 5 Mitgliedern, 
151 bis 300 Wahlberechtigten  aus 7 Mitgliedern, 
301 bis 600 Wahlberechtigten  aus 9 Mitgliedern, 
601 bis 1.000 Wahlberechtigten  aus 11 Mitgliedern 

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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.

(4) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.


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