Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 81a Personalvermittlungsstelle

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§ 81a Personalvermittlungsstelle      

(1) Der nach § 83 zuständige Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden Personalvermittlungsstelle (PVS) mitzuwirken. Soweit das Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 enthält, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.

(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzung, Zuweisungen entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung, die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des in Abs. 1 genannten Konzeptes erfolgen.


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