Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 79 Ausnahmen von der Beteiligung

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§ 79 Ausnahmen von der Beteiligung      

§§ 77 und 78 gelten

1. nicht für

a) Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichneten Art und vergleichbare Arbeitnehmer einschließlich der Referenten bei der Landeszentrale für politische Bildung,

b) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs sowie den Datenschutzbeauftragten,

c) Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Arbeitnehmer in entsprechenden Stellungen, Ämter nach §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare Funktionsstellen sowie Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene,

d) leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten,

e) Verwaltungsdirektoren an Universitätskliniken,

2.

a) für die sonstigen Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen,

b) für die ständigen Vertreter der Leiter von Dienststellen in Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen, mit der Maßgabe, dass die nächste Stufenvertretung beteiligt wird; die Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung, die Frist nach § 69 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich um eine Woche,

c) für die ständigen Vertreter der Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie von Schulen für Erwachsene mit der Maßgabe, dass der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt beteiligt wird.


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