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§ 13 Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung des Bundes vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072).
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