Hessisches Umzugskostengesetz: § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

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§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung   

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß

a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder

d) Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

2. auf dienstliche Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

3. aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

4. aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

3. der Übertragung eines neuen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 6 des Hessischen Richtergesetzes.


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