Hessisches Umzugskostengesetz: § 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

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§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen   

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der

1. Abordnung,

2. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

3. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

4. Berufung von Professorinnen und Professoren aus dem Ausland, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Berufung besteht.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

2. der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung geräumt werden soll.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 zugesagt werden, wenn

1. ein Verbleiben an kleineren abgelegenen Orten oder Plätzen nicht zumutbar ist oder

2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.

Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung steht die Überweisung an eine Ausbildungsstelle, die dienstlich angeordnete Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang und die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.


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