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§ 7 Reisekosten
(1) Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden die Fahrkosten sowie die nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft wie bei Dienstreisen erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des. Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Reise von höchstens zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen von Wohnungen mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge erstattet. Auslagen für Unterkunft und Verpflegung werden für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage ersetzt.
(3) Für eine Reise von Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden haben, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Abs. 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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