Besoldung in Hessen: HBesVAnpG 2022/2023 (Entwurf)

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Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

Das Land Hessen gehört nicht der Tdl (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) an und führt somit eigenständige Tarifverhandliungen mit den Sozialpartnern in Hessen (u.a. verdi-Hessen).

Im Nachgang zum Tarifabschluss für Arbeitnehmer in Hessen hat die Landesregierung zugesagt, das Tarifergebnis auch auf Beamtinnen und Beamte zu übertragen. Am 09.11.2021 hat die Regierungskoalition einen Gesetzentwurf vorgelegt, den wir hier auszugsweise erläutern.


Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

A. Problem

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter in Hessen sowie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu beteiligen.

Die genannten Bezüge sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019/2020/2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. März 2019 um 3,2 Prozent, zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent angehoben worden.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 zur Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation entwickelten Parameter sind die Besoldung und die Versorgungsbezüge laufend zu beobachten und weiter anzupassen.

B. Lösung

Die Anpassung der Besoldung und Versorgung erfolgt in einer zeitgleichen und systemgerechten Orientierung an dem Tarifabschluss TV-H vom 15. Oktober 2021.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Hessen zum 1. August 2022 linear um 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 Prozent zu erhöhen.
Anwärterinnen und Anwärter nehmen zeitgleich an der linearen Erhöhung teil. Der Grund für die Notwendigkeit der Umrechnung von Mindest- und Festbeträgen in eine lineare Umrechnung liegt darin, dass jede Erhöhung um einen Mindest- oder Festbetrag sich auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentation auswirkt und zu einer leistungsfeindlichen Einebnung der Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen führt.

Darüber hinaus sollen auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter – entsprechend den Tarifbeschäftigten – eine Corona-Sonderzahlung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Unterstützung des Dienstherrn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die Auszahlung soll in einem Betrag in Höhe von bis zu 1000 EUR und mit den Bezügen für Februar 2022 erfolgen. Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Betrag in Höhe von bis zu 500 €.

Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wirken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zudem wird die Pflegezulage für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs (§ 43 TV-H) i.H.v. 120 €/Monat auf die Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst übertragen.


C. Befristung

Das Hessische Besoldungsgesetz, das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz sind bereits befristet, das Hessische Beamtenversorgungsgesetz ist entfristet; gesonderte Befristungsregelungen waren deshalb nicht erforderlich. Das Hessische Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

D. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

E. Finanzielle Auswirkungen

Der langanhaltende wirtschaftliche Aufwärtstrend wurde Anfang 2020 durch den Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie jäh unterbrochen. Die umfangreichen staatlichen Maßnahmen haben zwischenzeitlich einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass Deutschland die gesamtwirtschaftlichen Folgen der Pandemie vergleichsweise gut bewältigt hat. Aktuell befindet sich die deutsche Wirtschaft wieder auf einem positiven Wachstumspfad, der sich im kommenden Jahr, weiterhin gestützt durch die staatlichen Krisenbewältigungsmaßnahmen, verfestigen dürfte.
Trotz der mit der Pandemiebewältigung verbundenen hohen finanzpolitischen Belastungen für den Landeshaushalt ist es dem Land – im Rahmen seiner begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit – ein Anliegen, den hessischen Beamtinnen und Beamten ein Signal der Anerkennung für ihre besonderen Verdienste und Leistungen im Rahmen der Pandemiebewältigung zu senden. Der Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgung
in Hessen sieht daher neben der zeitgleichen und systemgerechten Übernahme des linearen Tarifergebnisses für die Jahre 2022 und 2023 auf den Beamten- und Versorgungsbereich zusätzlich im Jahr 2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.000 Euro für die aktiven Beamtinnen und Beamten und bis zu 500 Euro für die Anwärterinnen und Anwärter vor.

Die vorgesehene Anhebung der Aktiv- und Versorgungsbezüge zum 1. August 2022 um 2,2 % führt im Jahr 2022 für den Bereich der Besoldung zu Mehrausgaben in Höhe von rd. 49 Mio. Euro und im Versorgungsbereich in Höhe von rd. 28 Mio. Euro. Die zusätzlich vorgesehene Corona-Sonderzahlung ist mit einem Mehrbedarf in Höhe von rd. 91 Mio. Euro verbunden. Das finanzielle Gesamtvolumen der vorgesehenen Maßnahmen für das Jahr 2022 beläuft sich damit auf rd. 168 Mio. Euro.

Im Jahr 2023 ergeben sich Personalmehrausgaben in Höhe von rd. 254 Mio. Euro, davon rd. 161 Mio. Euro für den Beamten- und rd. 93 Mio. Euro für den Versorgungsbereich. Im Jahr 2024 betragen die Auswirkungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassung bei dann voller Jahreswirkung rd. 350 Mio. Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einem Mehrbedarf im Beamtenbereich in Höhe von rd. 222 Mio. Euro und für den Versorgungsbereich in Höhe
von rd. 128 Mio. Euro zusammen. Die sich aus dem Besoldungsgesetz 2021 ergebenden finanziellen Mehrbedarfe können innerhalb der im Haushaltsentwurf 2022 sowie der Finanzplanung 2021 bis 2025 getroffenen Vorsorge abgedeckt werden.

Bei doppischer Betrachtung beläuft sich der Mehraufwand im Jahr 2022, der ausschließlich bei den aktiven Beamtinnen und Beamten anfällt, auf rd. 139 Mio. Euro. Hinzu treten rd. 170 Mio. Euro bei den Pensionsrückstellungen, so dass sich für das Jahr 2022 ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von insgesamt 309 Mio. Euro ergibt. Im Jahr 2023 summiert sich der Aufwand für das Land für die aktiven Beamten auf rd. 162 Mio. Euro. Im Gegenzug hat die unterhalb des bilanziell bereits berücksichtigten Gehaltstrends in Höhe von 2 % liegende Besoldungsanpassung eine Entlastung bei den Pensionsrückstellungen in Höhe von rd. 90 Mio. Euro zur Folge. Im Jahr 2024 beläuft sich der doppische Aufwand aus der linearen Erhöhung auf 222 Mio. Euro.


F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern:

Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Das Gesetz wurde am Maßstab der UN-Behindertenrechtskonvention überprüft. Es bestand kein Änderungsbedarf.


Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip erfordert eine regelmäßige Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Einer der maßgeblichen Einflussfaktoren ist die Entwicklung der Entgelte für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Dem gesetzlichen Auftrag aus § 16 HBesG entsprechend ist die Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Daher sollen die Besoldungs- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zeitgleich und systemgerecht in zwei Schritten in den Jahren 2022 und 2023 angehoben werden. Der im Tarifbereich für das Jahr 2023 vereinbarte Mindestbetrag wird dabei volumen- und systemgerecht in die lineare Anpassung übertragen.

So nehmen alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter gleichmäßig an der linearen Anpassung teil und Verwerfungen im Besoldungsgefüge werden vermieden. Dies trägt dem Grundsatz der vertikalen Besoldungsgerechtigkeit und dem Gebot der internen Systemgerechtigkeit Rechnung.

Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wirken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Die Beamtenversorgung knüpft an die Entwicklung in der Besoldung stets systembedingt an. Daher gilt für die Gesamtabwägung das für die Besoldung Gesagte entsprechend.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) erhöht worden.

Die Besoldung wird entsprechend dem linearen Tarifergebnis zum 1. August 2022 um 2,2 % und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 % erhöht. Zeitgleich und linear erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge in gleicher prozentualer Höhe.

Außerdem wird, ebenso wie im Tarifbereich, zum 1. Januar 2022 eine Zulage im Pflegedienst des Justizvollzugs eingeführt, die den besonderen Anforderungen der Beamtinnen und Beamten die in diesen Bereichen eingesetzt werden, gleichermaßen angemessen Rechnung trägt.

Die Versorgungsbezüge werden im Rahmen des Hessischen Versorgungsanpassungsgesetzes 2022/2023 entsprechend erhöht.

Darüber hinaus werden die Mehrarbeitsvergütungssätze allgemein und im Polizeibereich entsprechend linear und zeitgleich angepasst.

Zudem wird in Entsprechung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.000 € an die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen sowie in Höhe von bis zu 500 € an die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen gezahlt.

III. Begründung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Er hat ihnen einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums bzw. der Richterstellung für die Allgemeinheit, entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation sind außerdem die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in
den Augen der Gesellschaft, die von der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber geforderte Ausbildung und die entsprechende Beanspruchung von Bedeutung.

Bei der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Struktur und Höhe der Besoldung zu. Dabei sind nicht nur die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch innerhalb einer Gesamtschau weitere Determinanten, wie die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, miteinzubeziehen.

Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, um allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen den Statusgruppen, langfristig eine vergleichbare Bezügeentwicklung zu gewähren.

Nach dem Tarifabschluss vom 15. Oktober 2021 in Hessen ist es deshalb geboten, eine unterschiedliche Entwicklung der Entgelte und Bezüge abseits der strukturellen Unterschiede der Rechtsverhältnisse beider Statusgruppen zeitnah zu verhindern. In einem ersten Schritt soll zunächst die Besoldung zeit-, volumengleich und systemgerecht entsprechend der tariflichen Einigung angepasst werden. Denn der verfassungsrechtlich verbürgte Gestaltungsspielraum besteht nicht nur in materieller Hinsicht, sondern eröffnet dem Besoldungsgesetzgeber auch einen zeitlichen Spielraum. Es besteht keine Verpflichtung, alle längerfristig erforderlichen Anpassungen in
einem Schritt vorzunehmen. Aus diesem Grund wird mit diesem Gesetzentwurf zunächst der erste, notwendige Schritt vorgezogen, um einem Auseinanderentwickeln der Vergütung beider Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst entgegenzuwirken.

Die mit diesem Gesetz vorgesehenen linearen Anpassungen gelten sowohl hinsichtlich ihrer prozentualen Höhe, wie auch im Hinblick auf die Erhöhungszeitpunkte für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen. Damit wird ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt bei der Ermittlung einer verfassungsgemäßen Alimentation eingehalten. Denn innerhalb des Systems der Besoldung ist jeder Besoldungsgruppe ein bestimmter Wert immanent, die Besoldung ist folglich immer eine abgestufte Besoldung. Um eine volumengleiche Übertragung zu gewährleisten, wurde der tariflich für
das Jahr 2023 vereinbarte Mindestbetrag, wie bereits bei der Besoldungsanpassung für die Jahre 2019 bis 2021, in eine lineare Erhöhung umgerechnet.

Nur dadurch lässt sich die dem Besoldungssystem innewohnende innere Abstufung dauerhaft gewährleisten. Verwerfungen im Gesamtsystem werden vermieden. Dies gilt ebenso für die Anwärterinnen und Anwärter, statt Gewährung eines Festbetrags nehmen sie an der linearen Anpassung teil.Die weitere Prüfung und Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bleibt einem
gesonderten Verfahren vorbehalten.







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