Hessisches Beamtengesetz: § 106 Urlaubsverordnung

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§ 106 Urlaubsverordnung                       

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehraufgaben während der Semesterferien zu nehmen.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Sie bestimmt insbesondere

1. den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres,

2. das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs,

3. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die nach dem Lebensalter festzusetzen ist,

4. die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist und dessen Höhe,

5. die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub,

6. die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann,

7. ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 5 und 6 die Besoldung zu belassen ist.

(3) Einem Beamten ist zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt.

(4) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung eines Beamten ist ihm auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.


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