Hessisches Beamtengesetz: § 113 Zusammensetzung

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§ 113 Zusammensetzung                       

(1) Die Landespersonalkommission besteht aus achtzehn Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes, des Hessischen Städtetages, des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom Ministerpräsidenten berufen. Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag vom Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.


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