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§ 12 Ernennungsbehörde
(1) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister. Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis,
1. das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. Beamte zu entlassen,
3. Beamte in den Ruhestand zu versetzen,
4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.
(2) Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. In Zweifelsfällen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister.
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