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§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie
1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
2. ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz oder einer anderen Laufbahnverordnung zu beteiligenden Stelle
ausgesprochen wurde. Im Falle der Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle der Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn die zu beteiligenden Stellen nachträglich zustimmen; erhebt die Landespersonalkommission, soweit sie zu beteiligen ist, Bedenken gegen eine nachträgliche Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte oder
2. nicht die Fähigkeit hatte, öffentliche Ämter zu bekleiden.
(3) Die Ernennung eines Wahlbeamten ist auch dann nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
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