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§ 17 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamten nach den Grundsätzen der §§ 18 bis 27. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit Bewerber, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, mit Zustimmung des Fachministers, des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eingestellt werden dürfen; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll. Gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von dem Fachminister im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission durch Rechtsverordnung erlassen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, werden im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.
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