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§ 18 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(4) Wer die Befähigung für eine Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin erworben hat, besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch im Lande Hessen. Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erworbene Befähigung für eine entsprechende Laufbahn als Befähigung im Sinne des Satzes 1 anerkennen.
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