Hessisches Beamtengesetz: § 19 Anstellung, Beförderung, Aufstieg

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§ 19 Anstellung, Beförderung, Aufstieg    

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt angestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

(2) Der Beamte darf nicht befördert werden:

1. während der Probezeit,

2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, im gehobenen und im höheren Dienst ??vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung,

3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.

Bekleidet der Beamte ein Amt, das nicht regelmäßig zu durchlaufen ist, so ist die Beförderung in den Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes vor Ablauf eines Jahres, in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung zulässig. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, können die Laufbahnvorschriften Ausnahmen zulassen vom Verbot der Beförderung

1. während der Probezeit,

2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,

3. im gehobenen und höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung.

Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
Im übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.

(4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Staatsräte, Ministerialdirektoren, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Polizeipräsidenten nicht anzuwenden.


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