Hessisches Beamtengesetz: § 193 Polizeidienstunfähigkeit

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§ 193 Polizeidienstunfähigkeit                           

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 51 Abs. 1), wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die Polizeiärzte befugt, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden.

(2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so bedarf die Versetzung in jedem Fall seiner Zustimmung. Im übrigen ist § 51 Abs. 3 anzuwenden.

(3) § 54 Abs. 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte mit der Maßgabe, daß sie bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres verpflichtet sind, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, und daß nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine erneute Berufung nur mit Zustimmung des Beamten zulässig ist, sofern seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen sind.  


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