Hessisches Beamtengesetz: § 199 Ausnahmeregelungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Hessen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen

 


Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 199 Ausnahmeregelungen                             

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine
Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Akademische Räte und Oberräte nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Hessen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Hessen.Die Mainmetropole Frankfurt mit seinen Wolkenkratzern, Wiesbaden die Modestadt, Schlösser und Burgen, der Bergpark Wilhelmshöhe, der Hessenpark, der Taunus und das Felsenmeer. Es gibt Tropfsteinhöhlen und den Nationalpark Kellerwald-Edersee. Aber auch der Kurpark Bad Homburg ist sehenswert. Nicht zu vergessen Grube Messel. 


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024