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§ 225 Überleitungsbestimmungen
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten gilt folgendes:
1. ein Beamter auf Lebenszeit erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;
2. ein Beamter auf Zeit erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;
3. ein Beamter auf Kündigung erhält die Rechtsstellung
a) eines Beamten auf Lebenszeit, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit seiner Ernennung zum Beamten mit Dienstbezügen mindestens fünf Jahre vergangen sind,
b) eines Beamten auf Probe, wenn die Voraussetzungen des Buchst. a nicht erfüllt sind;
4. ein Beamter auf Widerruf erhält die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit er nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zum Beamten auf Probe ernannt wird;
5. ein Ehrenbeamter erhält die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz;
6. ein Wartestandsbeamter gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 ist dem Beamten eine Urkunde über seine Rechtsstellung nach diesem Gesetz auszuhändigen.
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