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§ 25 Probezeit
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.
(2) Für Beamte, die in der Laufbahnprüfung und während der Probezeit bessere als befriedigende Leistungen erbracht haben, kann die Probezeit abgekürzt werden. Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(3) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.
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