Hessisches Beamtengesetz: § 35 Ernennungsvorbehalt

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§ 35 Ernennungsvorbehalt    

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 32 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 32 bis 34 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.


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