Hessisches Beamtengesetz: § 40 Entlassung ohne Antrag

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§ 40 Entlassung ohne Antrag    

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen oder

2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder

3. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder

4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

§ 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei Beamten auf Probe sinngemäß anzuwenden

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.


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