Hessisches Beamtengesetz: § 49 Wiederaufnahmeverfahren

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§ 49 Wiederaufnahmeverfahren    

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.


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