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§ 49a Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 61. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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