Hessisches Beamtengesetz: § 56 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

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§ 56 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt    

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 51 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 und 51 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.


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