Hessisches Beamtengesetz: § 7 Persönliche Voraussetzungen

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§ 7 Persönliche Voraussetzungen    

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,

3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und

4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitglieder einer Hochschule in ein Beam-tenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.


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