Hessisches Beamtengesetz: § 73 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

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§ 73 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen            

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen.

(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.   


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