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§ 78 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamtes ausgeübt werden können.
(2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung (§ 79 Abs. 4) gewährt. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden
1. für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,
2. für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die Bauführung,
3. für die Teilnahme an Prüfungen,
4. in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,
5. in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,
6. für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen, Gebühren zu zahlen sind,
7. für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit.
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit. Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.
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