Hessisches Beamtengesetz: § 85 Arbeitszeit

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§ 85 Arbeitszeit            

(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu zweiundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden.

(4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird.


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