Hessisches Beamtengesetz: § 85e Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit

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§ 85e Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit                

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 85a und 85c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


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