Hessisches Beamtengesetz: § 86 Fernbleiben vom Dienst

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§ 86 Fernbleiben vom Dienst                

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzen fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzen unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.


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