Hessisches Beamtengesetz: § 90 Begriff des Dienstvergehens

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§ 90 Begriff des Dienstvergehens                

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder

3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 84 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder

4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 54 Abs. 2 oder § 60 oder den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz.


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