Hessisches Beamtengesetz: § 117 Verfahren

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§ 117 Verfahren                       

(1) Die Sitzungen der Landespersonalkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus der Landesverwaltung sind die auf Vorschlag des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes berufenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.


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