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§ 95a Jugendschutzarbeit
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gelten für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit diese Vorschriften den Berufsschulunterricht betreffen, sind sie auf den Unterricht in einer Verwaltungsschule sinngemäß anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmen.
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