Hessisches Beamtengesetz: § 19b Leitungsfunktionen auf Zeit

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§ 19b Leitungsfunktionen auf Zeit    

(1) Die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden werden zunächst für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. Ein Amt nach Satz 1 ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(2) Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) § 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Vom Tage der Ernennung an gilt der Beamte in seinem bisherigen Beamten- oder Richterverhältnis für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses als ohne Dienstbezüge beurlaubt.

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Amtszeit oder

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.

(5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.


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