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§ 66 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag
(1) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist der Beamte, der mit der Ernennung zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf seinen Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt. Das ihm übertragene Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
(2) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten, so erhält er von dem Beginn des Monats ab, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Gehörte der Beamte vor seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 57 genannten Beamten und ist eine Wiederverwendung in seinem früheren Amt nicht möglich, so kann er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
(3) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand.
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