Hessisches Beamtengesetz: § 185 Besonderheiten

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§ 185 Besonderheiten                          

Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Landtagsbeamten wird durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags. Die Aufgaben des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden für die Landtagsbeamten vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.


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