Hessisches Beamtengesetz: § 216 Irrige Annahme der Staats- und Volkszugehörigkeit

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§ 216 Irrige Annahme der Staats- und Volkszugehörigkeit                                 

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, so läßt dieser Mangel die Wirksamkeit der Ernennung unberührt. Das gleiche gilt, wenn die Volkszugehörigkeit zu Unrecht angenommen oder trotz Kenntnis der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt worden ist.


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