Hessisches Beamtengesetz: § 97 Festsetzung und Führen der Amtsbezeichnung

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§ 97 Festsetzung und Führen der Amtsbezeichnung                    

(1) Der für das Dienstrecht zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Wird dem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1), so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.


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