Hessisches Beamtengesetz: § 19a Leitungsfunktionen auf Probe

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§ 19a Leitungsfunktionen auf Probe    

(1) Die Ämter der Leiter von Behörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden, die nicht nach § 19b auf Zeit zu übertragen sind, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend für die Amter der Leiter von Organisationseinheiten, die den in Satz 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgpppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen;die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 19 Abs. 2 Satz Nr.4 findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Abs. 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Abs. 1 oder

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Abs. 1 übertragenen Amts; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.


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