Hessisches Beamtengesetz: § 95b Arbeitsschutz

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§ 95b Arbeitsschutz                    

(1) Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), findet auf die Beamten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht der für das Dienstrecht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister durch Verordnung Abweichendes regelt.

(3) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren kann der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister und, soweit der für das Dienstrecht zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.


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