Hessisches Beamtengesetz: § 27 Zeitliche Schranke, Probezeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Hessen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen

 


Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 27 Zeitliche Schranke, Probezeit    

(1) Der Bewerber darf bei der Begründung des Beamtenverhältnisses das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit nicht die Landesregierung die Beamten ernennt (§ 12 Abs. 1), bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts. Satz 1 gilt nicht für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Wahlbeamter.

(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(3) Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind.

(4) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. In diesen Fällen ist Abs. 3 nicht anzuwenden.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Hessen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Hessen.Die Mainmetropole Frankfurt mit seinen Wolkenkratzern, Wiesbaden die Modestadt, Schlösser und Burgen, der Bergpark Wilhelmshöhe, der Hessenpark, der Taunus und das Felsenmeer. Es gibt Tropfsteinhöhlen und den Nationalpark Kellerwald-Edersee. Aber auch der Kurpark Bad Homburg ist sehenswert. Nicht zu vergessen Grube Messel. 


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024