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§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
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