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§ 42 Entlassung des Beamten auf Probe
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt (insbesondere Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
§ 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Beamter auf Probe der in § 57 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
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bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluß, |
von mindestens einem Jahr | sechs Wochen, |
von mindestens fünf Jahren | drei Monate, |
von mindestens acht Jahren | vier Monate, |
von mindestens zehn Jahren | fünf Monate, |
von mindestens zwölf Jahren | sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Der Beamte soll vor seiner Entlassung gehört werden.
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