Hessisches Beamtengesetz: § 120 Zuständigkeit des Innenministers

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§ 120 Zuständigkeit des Innenministers                       

Der Minister des Innern kann

1. Grundsätze des Personalwesens entwickeln;

2. Untersuchungen über das Personalwesen anstellen und der Landesregierung und der Landespersonalkommission berichten;

3. Dateien über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes sowie die Versorgungsempfänger führen. Die Dateien enthalten persönliche und dienstrechtliche Daten sowie Haushalts- und Organisationsdaten, die für Aufgaben der Nr. 1 und 2 erforderlich sind. Für diese Dateien dürfen die für Besoldungs-, Versorgungs-, Vergütungs- und Lohnzwecke gespeicherten Daten von den zuständigen Stellen an den Minister des Innern übermittelt werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke automatisiert verarbeitet werden. Tabellarische Auswertungen dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Namenslisten nur für die Angehörigen ihres Geschäftsbereichs. Die für gesetzlich angeordnete Statistiken erforderlichen Daten dürfen an das Hessische Statistische Landesamt übermittelt werden.


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